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AGB Verkauf

Allgemeine Geschäfts- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Franz Klotz GmbH mit Sitz in Menden. Wir liefern ausschließlich nach unseren nachstehenden AllgemeinenGeschäfts- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn die Einkaufbedingungen unserer Kunden damit nicht übereinstimmen.

§ I. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Einzahlung. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. 3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen (z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Materialien), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauerderartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt 4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

§ II. Lieferumfang

1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. 2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. 3. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster u. ä. Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst werden, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

§ III. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ IV. Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Das vorstehende gilt, soweit nichts anderes konkret vereinbart ist.

§ V. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand abzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in Menden. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb der Frist anzuzeigen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist abzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Abnahme verhindert. 2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, den Kaufpreis zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu  verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag kommt für uns nur in Betracht, wenn wir den Lieferungsgegenstand anderweitig verwenden oder veräußern können. Ansonsten beläuft sich der von uns zu fordernde Schadensersatz auf den vollen Kaufpreis. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oderendgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht in Stande ist. 3. Die Gefahr geht mit der Abnahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht abnehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

§ VI. Preisänderung

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gem. der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochenliegen.

§ VII. Gewährleistung

1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen: a) Während eines Zeitraumes von 1 Jahr nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von verdeckten Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht 4 unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung(Herabsetzung der Vergütung) verlangen. b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. 2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ VIII. Pflichtverletzung

1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung folgendes: a) Der Käufer hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Erfüllungsfrist zu gewähren, welche 2 Wochen nicht unterschreiten darf. b) Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. c) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist: aa) Schadensersatzansprüche des Käufers hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer uns zuzurechnenden fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oderfahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen, sind weder ausgeschlossen noch beschränkt. bb) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns verlangen sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. cc) Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. 2. Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gem. der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten vorlagen haften wir nicht. Wir verpflichten uns allerdings, den Besteller, soweit erkennbar, unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung seiner Vorlagen hinzuweisen. 3. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflichtdurch uns besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht. 4. Soweit in diesen Allgemeinem Geschäftsbedingungen für die Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz eine Regelung nicht getroffen ist, gelten die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen subsidiär. Darüber hinaus bestehende Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist, soweit zulässig, auf den Wert des Produktes beschränkt.

§ IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor. 2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, allerdings nicht verpflichtet, machen wir von dem Rücknahmerecht Gebrauch, ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des privaten oderöffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: 4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Bestseller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. 6. Werden die Liefergegenständen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns. 7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. 8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als sie den Wert der zusichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

§ X. Haftung aus Delikt

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungenunserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

§ XI. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. 2. Wechsel werden nicht angenommen, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift. 3. Verzugszinsen berechnen wir mit 8 % p. a.. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist. 4. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. 5. Tritt eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruches ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen unter ausreichender Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller die Vorauszahlung oder Sicherheit, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. 6. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, Zinsen und zuletzt die Hauptforderung. Haben wir aus mehreren Vertragsverhältnissen Forderungen gegen den Besteller, werden durch Zahlungen zunächst jeweils die ältesten Forderungen getilgt.

§ XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Menden (Sauerland). 2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. 3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ XIII. Sonstiges

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. 2. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmung hiervon unberührt. Etwa nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben so auszulegen, dass der Inhalt der nichtigen oder wirksamen Bestimmungen möglichst weitgehend erreicht wird.